Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die BLM - Gesellschaft für Bohrlochmessungen mbH - im Folgenden BLM GmbH genannt - ist ein Dienstleistungs- und Serviceunternehmen für die Projektierung und Ausführung wissenschaftlicher Untersuchungen und technischer Leistungen zu Erkundungs-, Errichtungs- und Überwachungszwecken in Geologie, Geoökologie, Geotechnik, Rohstoffwirtschaft, Bergbau, Deponietechnik, Wasserwirtschaft und Bauwesen sowie artverwandten Bereichen. Diese Leistungen werden für öffentliche und private Auftraggeber im Folgenden "AG" genannt - durchgeführt.

1. Allgemeines

Dienst- und Serviceleistungen sowie Angebote erfolgten aus- schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Auftragsertei- lung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestäti- gungen des Auftraggebers oder Subunternehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Ab- weichungen sind nur wirksam, wenn sie durch die BLM GmbH schriftlich bestätigt werden.

2. Unabhängiger Auftragnehmer

Die BLM GmbH leistet ihre Dienste als unabhängiger Auftragnehmer mit eigenem Personal und eigener Technik, sach- und fachgerecht auf der Grundlage der geltenden Gesetze, Vorschriften sowie unter Beachtung spezifischer Anforderungen des Auftraggebers. Die Leistung wird unter Ausnutzung des neuesten, verfügbaren Standes von Wissenschaft und Technik und unter Anwendung des eigenen know - how erbracht, ohne dabei die Richtigkeit der so erzielten Resultate zu garantieren.

3. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der BLM GmbH sind kostenlos und unverbindlich. Das Vertragsverhältnis kommt durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragserteilung zustande. Abweichende, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform.

4. Preis

Die Angebotspreise werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisliste erstellt. Nebenkosten sind, soweit bekannt, in diesen Preisen enthalten, sofern nicht ausdrücklich auf zusätzlich entstehende Nebenkosten hingewiesen ist. Die Angebotspreise sind Nettopreise, die darauf zu berechnende jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der durchgeführten Arbeiten auf der Basis der in den Messprotokollen aufgezeichneten und durch den AG bestätigen Daten. Angefangene Messmeter werden auf Meter aufgerundet.

5. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht

Der AG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die BLM GmbH Dienstleistungen unter Bedingungen ausführen kann, die den behördlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der AG informiert die BLM GmbH über besondere Umstände, die Personal, Technik und Leistungen der BLM GmbH gefährden und die Leistungserbringung erschweren können.
Auf Verlangen wird der AG oder von ihm beauftragte Personen über den Stand der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen durch BLM GmbH unterrichtet, der AG hat das Recht, Prüfungen vorzunehmen.

6. Vertraulichkeit

BLM GmbH garantiert die vertrauliche Behandlung aller Informationen und Ergebnisse, die im Rahmen der Auftragsdurchführung erlangt werden, sofern nicht durch Gerichtsentscheid eine Aufdeckung gegenüber Dritten verfügt wird.

7. Gewährleistung

BLM GmbH leistet nur Gewähr für Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. der Abnahme der Leistungen vorliegen, und zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Mengenabweichungen zählen, und zwar in folgender Weise:

  • der AG hat in erster Linie und angemessener Frist nur Anspruch auf Nachbesserung. BLM GmbH ist berechtigt, mangelhafte Tei- le zu ersetzen oder den AG auf Wandlung oder Minderung zu verweisen.
  • Für Arbeiten von Subunternehmern und Teile fremder Hersteller leistet BLM GmbH nur dadurch Gewähr, dass dem AG die Ans- prüche gegen den Subunternehmer oder Lieferanten abgetreten werden.
  • Gewährleistungsverpflichtung ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
  • Für Arbeiten von Subunternehmern und Teile fremder Hersteller leistet BLM GmbH nur dadurch Gewähr, dass dem AG die Ans- prüche gegen den Subunternehmer oder Lieferanten abgetreten werden.
  • Gewährleistungsverpflichtung ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
  • Die Gewährleistung durch BLM GmbH entfällt, wenn von BLM GmbH nicht beauftragte Personen Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an den Leistungen vornehmen.
  • Die Gewährleistung entfällt auch bei Mängeln, die auf Bedienungsfehlern, Nachlässigkeit oder unsachgemäßem Verhalten oder auf Fehlern an vom AG bereitzustellenden Gegenständen sowie auf Nichteinhaltung der Anweisungen von Organen der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
  • Mängelrügen müssen unverzüglich nach Feststellung, sichtbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden; andernfalls ist BLM GmbH zur Gewährleistung nicht verpflichtet.
  • Nimmt der AG die Leistungen trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält.

8. Haftung und Haftungsbeschränkung

Die BLM GmbH haftet in der Weise wie in den "Besonderen Ausführungsbestimmungen" der BLM GmbH festgeschrieben.
Die BLM GmbH haftet in Fällen, in denen durch ihr Personal die Sorgfaltspflicht nachweislich verletzt wurde, für den angerichteten Schaden. Die Haftung ist im Normalfall begrenzt auf

5.000.000,00 EUR
für Personen- und Sachschäden
1.000.000,00 EUR
für Vermögensschäden

Andere Haftungssummen müssen vereinbart werden.

9. Schadensersatzpauschale bei Kündigung

Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers vorzeitig beendet, ohne dass ein in dem Verhalten des Auftragnehmers liegender wichtiger Grund vorliegt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 30 % des Vertragspreises als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

10. Schutzrechte

Die BLM GmbH gewährleistet, dass bei Ausführung der vereinbarten Leistungen inländische Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

11. Unterauftragnehmer

Die BLM GmbH gewährleistet, dass die vorstehenden Bedingun- gen auch im Falle einer eventuellen Inanspruchnahme von Unter- auftragnehmern eingehalten werden.

12. Zahlungen

Der Auftraggeber hat die Zahlungen an die BLM GmbH innerhalb der auf der Rechnung gesetzten Frist und Bedingung zu begleichen.
Der AG gerät gemäß § 284 III BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, ohne vorherige Mahnung in Verzug. Offene Beträge sind ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Neuregelung § 288 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Falls offene Beträge durch ein Gerichtsverfahren oder durch Inkasso eingezogen werden, hat der Auftraggeber die Unkosten und Anwaltsgebühren zu tragen.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Geschäftsbedingungen als nichtig angesehen werden, bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.
Die unwirksamen Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreichen.
Wird in einem oder mehreren besonderen Fällen die Einhaltung irgendeiner oder aller dieser Bedingungen unterlassen, so stellt dies keinen Ausschluss oder Verzicht auf eine spätere Einhaltung dar.

14. Geltendes Recht

Die vertraglichen Vereinbarungen, auch bei Auslandsaufträgen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, also das Amtsgericht Burg, als vereinbart.

Gommern, Januar 2016

Ausführungsbedingungen für Serviceleistungen

der BLM - Gesellschaft für Bohrlochmessungen mbH in Bohrungen und Brunnen

  1. Bei diesen "Ausführungsbedingungen für Serviceleistungen der BLM - Gesellschaft für Bohrlochmessungen mbH in Bohrungen und Brunnen" handelt es sich nicht um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" im Sinne des BGB oder des AGB-Gesetzes, sondern um Festlegungen und Regeln, die der störungsfreien Durchführung der technischen Leistungen in Bohrungen und Brunnen des Auftraggebers und der vernünftigen Risikoabgrenzung bei der Durchführung dieser Leistungen dienen.
  2. Mit der Erteilung eines Auftrages zur Durchführung einer technischen Leistung erkennt der Auftraggeber diese "Ausführungsbedingungen" an, unabhängig davon, welche Regelungen hinsichtlich der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) getroffen wurden. Eine Erklärung des Auftraggebers über die Nichtanerkennung dieser "Ausführungsbedingungen" oder von Teilen derselben berechtigt die BLM GmbH zur Ablehnung der beauftragten Leistungen oder von Teilen derselben.
  3. Diese "Ausführungsbedingungen" werden flankiert durch die Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes (SGD) gemäß § 3 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV) vom 23. Oktober 1995 der BLM GmbH, insbesondere durch die darin enthaltenen Richtlinien (Betriebsanweisungen) für die Durchführung von Bohrlochmess- und Bohrlochschießarbeiten.
  4. Der Auftraggeber übergibt der BLM GmbH vor Aufnahme der Arbeiten alle zur sicheren und schnellen Ausführung der Serviceleistungen notwendigen Informationen über den Zustand der Bohrung und die in ihr und ihrem Umkreis herrschenden Bedingungen. Die Nichtübergabe dieser Informationen, insbesondere im Falle des Verdachtes eines vorsätzlichen Verschweigens, berechtigt die BLM GmbH zur Ablehnung der Leistungsdurchführung auch nach erteiltem Auftrag.
  5. Die BLM GmbH gewährleistet bei ordnungsgemäßem Bohrlochzustand und bei einwandfreien Bedingungen in der Bohrung und deren Umkreis die Durchführung der Serviceleistungen mit moderner Tech- nik und nach erprobten Technologien. Eine Haftung für dennoch mögliche Komplikationen bei der Leistungsdurchführung sowie für die Vollständigkeit der zu erzielenden Arbeitsergebnisse wird jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen übernommen.
  6. Zeigt sich während der Leistungsdurchführung, dass der Zustand der Bohrung oder die in ihr und ihrem Umkreis herrschenden Bedingungen eine störungsfreie und gefahrlose Ausführung der Serviceleistungen in Frage stellen, so kann die BLM GmbH die Fortsetzung der Arbeiten verweigern. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten. Besteht der Auftraggeber auf der Weiterführung der Serviceleistungen und erfordern die weiteren Arbeiten Handlungen und Maßnahmen, die von geltenden Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen und/oder vom vereinbarten Programm abweichen oder in diesem nicht geregelt sind, müssen sie, sofern es die vorliegenden Verhältnisse und der Zustand der Bohrung zulassen, vom Vertreter der BLM GmbH mit dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten besprochen und schriftlich festgelegt werden. Kommt über die zu treffenden Maßnahmen keine Einigung zustande, weil der Vertreter der BLM GmbH im Hinblick auf die Sicherheit der Bohrung und seiner Arbeit Bedenken gegen die Vorschläge des AG bzw. dessen Vertreter hat, so sind Weisungen, die den Bedenken des Vertreters der BLM GmbH entgegenstehen, für ihn nur verbindlich, wenn sie vom AG bzw. dessen Vertreter schriftlich gegeben worden sind. In diesem Falle trägt der AG das volle Risiko. Wenn der Vertreter der BLM GmbH schriftlich oder - wenn Eile geboten ist - mündlich seine Bedenken dahin gehend äußert, dass die nachträglich vereinbarten Maßnahmen oder die am Bohrloch seitens des AG bzw. dessen Vertreters getroffenen Anordnungen die Sicherheit des Bohrloches gefährden, so trägt der AG das volle Risiko. Mündlich vorgebrachte Einwände sind im Anschluss unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.
  7. Muss bei der Durchführung von Bohrlochmessungen aus einem im Bohrloch befindlichen Bohrgestänge oder Bohrrohr herausgefahren werden, so trägt der Auftraggeber das Risiko für mögliche Schäden oder Verluste, wenn bei Anwendung üblicher Technologien Komplikationen beim Wiedereinfahren in dasselbe auftreten, es sei denn, die Mitarbeiter der BLM GmbH haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen diese technologischen Regeln verstoßen.
  8. Falls Ausrüstungsgegenstände oder Geräte der BLM GmbH im Bohrloch verloren gehen oder beschädigt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten in gutem Zustand wieder beizubringen oder, wenn dies nicht möglich ist, der BLM GmbH dafür Schadenersatz zu leisten, es sei denn, dass die BLM GmbH den betreffenden Schaden oder Verlust grob fahrlässig verschuldet hat oder abweichende vertragliche Regelungen getroffen wurden.
  9. Für Fangarbeiten übernimmt der AG die volle Verantwortung. Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen sind nicht ermächtigt, insoweit selbständig irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, noch dürfen sie vom AG aufgefordert werden, an den Fangarbeiten selbst mitzuwirken, es sei denn, in beratender Funktion. Sofern seitens der BLM GmbH dem AG im Rahmen einer derartigen Beratungstätigkeit Fanggerät überlassen wird, dient dies allein den Interessen des AG und lässt dessen Verantwortung unberührt. Für diese Bereitstellung von Fanggerät und die Beratung von Fangarbeiten gelten die Bedingungen der Ziffern 4 bis 8.
  10. Die von der BLM GmbH eingesetzten Messkabel und Messsonden sind für normale Bohrlochbedingungen ausgelegt. Sind durch anomale Bohrlochtemperaturen und/oder -drücke sowie durch ätzende Gase, Flüssigkeiten oder Chemikalien Schäden an Kabel und Sonden vorauszusehen oder eingetreten, so kommt der AG für diese Schäden auf.
  11. Der AG oder der Bohrungseigentümer haftet allein für jegliche Lagerstättenverluste sowie für Sachschäden, die durch Bohrlochdrücke, Sondenausbrüche oder ähnliche Ereignisse entstehen, außer, wenn die BLM GmbH derartige Schäden oder Verluste grob fahrlässig verschuldet hat.
  12. Bei der Durchführung der an die BLM GmbH übertragenen Serviceleistungen behält der AG die Aufsichtspflicht und volle Verantwortung für sein Personal, seine Bohrung, seine Geräte, seine Anlagen und Materialien sowie den Zustand des Bohrloches. Für etwaige, bei der Durchführung der Serviceleistungen an der Bohranlage oder am Bohrloch verursachte Schäden übernimmt die BLM GmbH eine Haftung nur, sofern der AG nachweist, dass diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. Sofern der Auftraggeber diesen Nachweis nicht erbringt, stellt er BLM von allen Ersatzansprüchen - auch gegenüber Dritten - frei.
  13. Der AG stellt die BLM GmbH und die für die BLM GmbH tätigen Personen von jeglicher Haftung frei, falls bei Ausführung des Auftrages Bergbauberechtigungen Dritter verletzt werden.
  14. Bei der Anwendung radioaktiver Strahlenquellen im Zusammenhang mit den von der BLM GmbH durchzuführenden Serviceleistungen ist diese für die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften hinsichtlich Verwendung, Handhabung und Transport radioaktiven Materials verantwortlich und hat die diesbezüglichen Genehmigungen nachzuweisen. Mitarbeiter des AG haben den Anweisungen der Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes Folge zu leisten. Kann im Falle eines Verlustes einer Sonde mit Strahlungsquelle im Bohrloch diese nicht unversehrt geborgen werden, so muss der untertage verbliebene Teil vom AG an Ort und Stelle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anweisungen durch geeignete Mittel isoliert werden.
  15. Der AG trägt für die Zuwegung zum und vom Arbeitsplatz Sorge und unterstützt die Anfahrt der Messwagen der BLM GmbH im Bedarfsfalle (schweres Gelände) mit geeigneten Mitteln. Soweit die Anfahrt auf den vom Auftraggeber angelegten Zuwegungen erfolgt, übernimmt die BLM GmbH keine Haftung für Flur- und Wegeschäden.
  16. Die Interpretation von Messergebnissen - gleich, ob unmittelbar durch elektronische Datenverarbeitung oder auf anderem Wege - durch Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Da in diese Interpretation empirische Fakten und Modellvorstellungen einfließen, sind die Interpretationsergebnisse und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen nicht unfehlbar und können von den Ergebnissen der Auswertung durch den AG oder Dritte abweichen. Keinesfalls sollten solche Interpretationen oder daraus abgeleitete Schlussfolgerungen als einzige Grundlage für Entscheidungen über Bohrungen, Komplettierungen oder ähnliche Maßnahmen dienen, die die Sicherheit des Bohrunternehmens, der Bohranlage, des Personals oder der Umwelt gefährden.
  17. Sofern nicht anders vereinbart, bewahrt die BLM GmbH die digitalen Messdaten bis zu einer Frist von 6 Monaten nach Leistungsdurchführung auf. Innerhalb dieser Frist hat der AG jederzeit die Möglichkeit des Abrufs dieser Daten, ist die Frist verstrichen, werden die Daten gelöscht.

Gommern, Januar 2016

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