Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die BLM - Gesellschaft für Bohrlochmessungen mbH - im Folgenden BLM GmbH genannt - ist ein
Dienstleistungs- und Serviceunternehmen für die Projektierung und Ausführung
wissenschaftlicher Untersuchungen und technischer Leistungen zu Erkundungs-, Errichtungs- und
Überwachungszwecken in Geologie, Geoökologie, Geotechnik, Rohstoffwirtschaft, Bergbau,
Deponietechnik, Wasserwirtschaft und Bauwesen sowie artverwandten Bereichen. Diese Leistungen
werden für öffentliche und private Auftraggeber im Folgenden "AG" genannt -
durchgeführt.
1. Allgemeines
Dienst- und Serviceleistungen sowie Angebote erfolgten aus- schließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit
Auftragsertei- lung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestäti- gungen des
Auftraggebers oder Subunternehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen. Ab- weichungen sind nur wirksam, wenn sie durch die BLM GmbH schriftlich
bestätigt werden.
2. Unabhängiger Auftragnehmer
Die BLM GmbH leistet ihre Dienste als unabhängiger Auftragnehmer mit eigenem Personal und
eigener Technik, sach- und fachgerecht auf der Grundlage der geltenden Gesetze, Vorschriften
sowie unter Beachtung spezifischer Anforderungen des Auftraggebers. Die Leistung wird unter
Ausnutzung des neuesten, verfügbaren Standes von Wissenschaft und Technik und unter Anwendung
des eigenen know - how erbracht, ohne dabei die Richtigkeit der so erzielten Resultate zu
garantieren.
3. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der BLM GmbH sind kostenlos und unverbindlich. Das Vertragsverhältnis kommt durch
schriftliche oder fernschriftliche Auftragserteilung zustande. Abweichende, Ergänzungen und
Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform.
4. Preis
Die Angebotspreise werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisliste
erstellt. Nebenkosten sind, soweit bekannt, in diesen Preisen enthalten, sofern nicht
ausdrücklich auf zusätzlich entstehende Nebenkosten hingewiesen ist. Die Angebotspreise sind
Nettopreise, die darauf zu berechnende jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert
ausgewiesen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der
durchgeführten Arbeiten auf der Basis der in den Messprotokollen aufgezeichneten und durch den
AG bestätigen Daten. Angefangene Messmeter werden auf Meter aufgerundet.
5. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht
Der AG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die BLM GmbH Dienstleistungen unter Bedingungen
ausführen kann, die den behördlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der AG informiert
die BLM GmbH über besondere Umstände, die Personal, Technik und Leistungen der BLM GmbH
gefährden und die Leistungserbringung erschweren können.
Auf Verlangen wird der AG oder
von ihm beauftragte Personen über den Stand der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen
durch BLM GmbH unterrichtet, der AG hat das Recht, Prüfungen vorzunehmen.
6. Vertraulichkeit
BLM GmbH garantiert die vertrauliche Behandlung aller Informationen und Ergebnisse, die im
Rahmen der Auftragsdurchführung erlangt werden, sofern nicht durch Gerichtsentscheid eine
Aufdeckung gegenüber Dritten verfügt wird.
7. Gewährleistung
BLM GmbH leistet nur Gewähr für Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. der
Abnahme der Leistungen vorliegen, und zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und
Mengenabweichungen zählen, und zwar in folgender Weise:
- der AG hat in erster Linie und angemessener Frist nur Anspruch auf Nachbesserung. BLM GmbH
ist berechtigt, mangelhafte Tei- le zu ersetzen oder den AG auf Wandlung oder Minderung zu
verweisen.
- Für Arbeiten von Subunternehmern und Teile fremder Hersteller leistet BLM GmbH nur dadurch
Gewähr, dass dem AG die Ans- prüche gegen den Subunternehmer oder Lieferanten abgetreten
werden.
- Gewährleistungsverpflichtung ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
- Für Arbeiten von Subunternehmern und Teile fremder Hersteller leistet BLM GmbH nur dadurch
Gewähr, dass dem AG die Ans- prüche gegen den Subunternehmer oder Lieferanten abgetreten
werden.
- Gewährleistungsverpflichtung ist auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
- Die Gewährleistung durch BLM GmbH entfällt, wenn von BLM GmbH nicht beauftragte Personen
Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an den Leistungen vornehmen.
- Die Gewährleistung entfällt auch bei Mängeln, die auf Bedienungsfehlern, Nachlässigkeit oder
unsachgemäßem Verhalten oder auf Fehlern an vom AG bereitzustellenden Gegenständen sowie auf
Nichteinhaltung der Anweisungen von Organen der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen
beruhen.
- Mängelrügen müssen unverzüglich nach Feststellung, sichtbare Mängel spätestens innerhalb von
8 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden; andernfalls ist BLM GmbH zur
Gewährleistung nicht verpflichtet.
- Nimmt der AG die Leistungen trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält.
8. Haftung und Haftungsbeschränkung
Die BLM GmbH haftet in der Weise wie in den "Besonderen Ausführungsbestimmungen" der
BLM GmbH festgeschrieben.
Die BLM GmbH haftet in Fällen, in denen durch ihr Personal die
Sorgfaltspflicht nachweislich verletzt wurde, für den angerichteten Schaden. Die Haftung ist
im Normalfall begrenzt auf
5.000.000,00 EUR
für Personen- und Sachschäden
1.000.000,00 EUR
für
Vermögensschäden
Andere Haftungssummen müssen vereinbart werden.
9. Schadensersatzpauschale bei Kündigung
Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers vorzeitig
beendet, ohne dass ein in dem Verhalten des Auftragnehmers liegender wichtiger Grund vorliegt,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, 30 % des Vertragspreises als Schadensersatz zu verlangen,
es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist.
10. Schutzrechte
Die BLM GmbH gewährleistet, dass bei Ausführung der vereinbarten Leistungen inländische
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
11. Unterauftragnehmer
Die BLM GmbH gewährleistet, dass die vorstehenden Bedingun- gen auch im Falle einer
eventuellen Inanspruchnahme von Unter- auftragnehmern eingehalten werden.
12. Zahlungen
Der Auftraggeber hat die Zahlungen an die BLM GmbH innerhalb der auf der Rechnung gesetzten
Frist und Bedingung zu begleichen.
Der AG gerät gemäß § 284 III BGB 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung, ohne vorherige Mahnung in Verzug. Offene Beträge sind ab
diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Neuregelung § 288 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Falls offene Beträge durch ein Gerichtsverfahren oder durch Inkasso eingezogen
werden, hat der Auftraggeber die Unkosten und Anwaltsgebühren zu tragen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Geschäftsbedingungen als nichtig angesehen
werden, bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.
Die unwirksamen Bedingungen
sind durch solche zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich
zulässiger Weise möglichst genau erreichen.
Wird in einem oder mehreren besonderen Fällen
die Einhaltung irgendeiner oder aller dieser Bedingungen unterlassen, so stellt dies keinen
Ausschluss oder Verzicht auf eine spätere Einhaltung dar.
14. Geltendes Recht
Die vertraglichen Vereinbarungen, auch bei Auslandsaufträgen, unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes
ist, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, also das Amtsgericht Burg, als
vereinbart.
Gommern, Januar 2016
Ausführungsbedingungen für Serviceleistungen
der BLM - Gesellschaft für Bohrlochmessungen mbH in Bohrungen und Brunnen
- Bei diesen "Ausführungsbedingungen für Serviceleistungen der BLM - Gesellschaft für
Bohrlochmessungen mbH in Bohrungen und Brunnen" handelt es sich nicht um
"Allgemeine Geschäftsbedingungen" im Sinne des BGB oder des AGB-Gesetzes, sondern
um Festlegungen und Regeln, die der störungsfreien Durchführung der technischen Leistungen
in Bohrungen und Brunnen des Auftraggebers und der vernünftigen Risikoabgrenzung bei der
Durchführung dieser Leistungen dienen.
- Mit der Erteilung eines Auftrages zur Durchführung einer technischen Leistung erkennt der
Auftraggeber diese "Ausführungsbedingungen" an, unabhängig davon, welche
Regelungen hinsichtlich der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) getroffen
wurden. Eine Erklärung des Auftraggebers über die Nichtanerkennung dieser
"Ausführungsbedingungen" oder von Teilen derselben berechtigt die BLM GmbH zur
Ablehnung der beauftragten Leistungen oder von Teilen derselben.
- Diese "Ausführungsbedingungen" werden flankiert durch die Festlegungen des
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes (SGD) gemäß § 3 der Bergverordnung für alle
bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung ABBergV) vom 23. Oktober 1995 der
BLM GmbH, insbesondere durch die darin enthaltenen Richtlinien (Betriebsanweisungen) für die
Durchführung von Bohrlochmess- und Bohrlochschießarbeiten.
- Der Auftraggeber übergibt der BLM GmbH vor Aufnahme der Arbeiten alle zur sicheren und
schnellen Ausführung der Serviceleistungen notwendigen Informationen über den Zustand der
Bohrung und die in ihr und ihrem Umkreis herrschenden Bedingungen. Die Nichtübergabe dieser
Informationen, insbesondere im Falle des Verdachtes eines vorsätzlichen Verschweigens,
berechtigt die BLM GmbH zur Ablehnung der Leistungsdurchführung auch nach erteiltem Auftrag.
- Die BLM GmbH gewährleistet bei ordnungsgemäßem Bohrlochzustand und bei einwandfreien
Bedingungen in der Bohrung und deren Umkreis die Durchführung der Serviceleistungen mit
moderner Tech- nik und nach erprobten Technologien. Eine Haftung für dennoch mögliche
Komplikationen bei der Leistungsdurchführung sowie für die Vollständigkeit der zu
erzielenden Arbeitsergebnisse wird jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der
Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen übernommen.
- Zeigt sich während der Leistungsdurchführung, dass der Zustand der Bohrung oder die in ihr
und ihrem Umkreis herrschenden Bedingungen eine störungsfreie und gefahrlose Ausführung der
Serviceleistungen in Frage stellen, so kann die BLM GmbH die Fortsetzung der Arbeiten
verweigern. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen
Kosten. Besteht der Auftraggeber auf der Weiterführung der Serviceleistungen und erfordern
die weiteren Arbeiten Handlungen und Maßnahmen, die von geltenden Sicherheitsvorschriften
und Betriebsanweisungen und/oder vom vereinbarten Programm abweichen oder in diesem nicht
geregelt sind, müssen sie, sofern es die vorliegenden Verhältnisse und der Zustand der
Bohrung zulassen, vom Vertreter der BLM GmbH mit dem AG bzw. dessen Bevollmächtigten
besprochen und schriftlich festgelegt werden. Kommt über die zu treffenden Maßnahmen keine
Einigung zustande, weil der Vertreter der BLM GmbH im Hinblick auf die Sicherheit der
Bohrung und seiner Arbeit Bedenken gegen die Vorschläge des AG bzw. dessen Vertreter hat, so
sind Weisungen, die den Bedenken des Vertreters der BLM GmbH entgegenstehen, für ihn nur
verbindlich, wenn sie vom AG bzw. dessen Vertreter schriftlich gegeben worden sind. In
diesem Falle trägt der AG das volle Risiko. Wenn der Vertreter der BLM GmbH schriftlich oder
- wenn Eile geboten ist - mündlich seine Bedenken dahin gehend äußert, dass die nachträglich
vereinbarten Maßnahmen oder die am Bohrloch seitens des AG bzw. dessen Vertreters
getroffenen Anordnungen die Sicherheit des Bohrloches gefährden, so trägt der AG das volle
Risiko. Mündlich vorgebrachte Einwände sind im Anschluss unverzüglich schriftlich zu
dokumentieren.
- Muss bei der Durchführung von Bohrlochmessungen aus einem im Bohrloch befindlichen
Bohrgestänge oder Bohrrohr herausgefahren werden, so trägt der Auftraggeber das Risiko für
mögliche Schäden oder Verluste, wenn bei Anwendung üblicher Technologien Komplikationen beim
Wiedereinfahren in dasselbe auftreten, es sei denn, die Mitarbeiter der BLM GmbH haben grob
fahrlässig oder vorsätzlich gegen diese technologischen Regeln verstoßen.
- Falls Ausrüstungsgegenstände oder Geräte der BLM GmbH im Bohrloch verloren gehen oder
beschädigt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten in gutem Zustand wieder beizubringen
oder, wenn dies nicht möglich ist, der BLM GmbH dafür Schadenersatz zu leisten, es sei denn,
dass die BLM GmbH den betreffenden Schaden oder Verlust grob fahrlässig verschuldet hat oder
abweichende vertragliche Regelungen getroffen wurden.
- Für Fangarbeiten übernimmt der AG die volle Verantwortung. Mitarbeiter der BLM GmbH oder
deren Erfüllungsgehilfen sind nicht ermächtigt, insoweit selbständig irgendwelche Maßnahmen
zu ergreifen, noch dürfen sie vom AG aufgefordert werden, an den Fangarbeiten selbst
mitzuwirken, es sei denn, in beratender Funktion. Sofern seitens der BLM GmbH dem AG im
Rahmen einer derartigen Beratungstätigkeit Fanggerät überlassen wird, dient dies allein den
Interessen des AG und lässt dessen Verantwortung unberührt. Für diese Bereitstellung von
Fanggerät und die Beratung von Fangarbeiten gelten die Bedingungen der Ziffern 4 bis 8.
- Die von der BLM GmbH eingesetzten Messkabel und Messsonden sind für normale
Bohrlochbedingungen ausgelegt. Sind durch anomale Bohrlochtemperaturen und/oder -drücke
sowie durch ätzende Gase, Flüssigkeiten oder Chemikalien Schäden an Kabel und Sonden
vorauszusehen oder eingetreten, so kommt der AG für diese Schäden auf.
- Der AG oder der Bohrungseigentümer haftet allein für jegliche Lagerstättenverluste sowie für
Sachschäden, die durch Bohrlochdrücke, Sondenausbrüche oder ähnliche Ereignisse entstehen,
außer, wenn die BLM GmbH derartige Schäden oder Verluste grob fahrlässig verschuldet hat.
- Bei der Durchführung der an die BLM GmbH übertragenen Serviceleistungen behält der AG die
Aufsichtspflicht und volle Verantwortung für sein Personal, seine Bohrung, seine Geräte,
seine Anlagen und Materialien sowie den Zustand des Bohrloches. Für etwaige, bei der
Durchführung der Serviceleistungen an der Bohranlage oder am Bohrloch verursachte Schäden
übernimmt die BLM GmbH eine Haftung nur, sofern der AG nachweist, dass diese durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen
verursacht worden sind. Sofern der Auftraggeber diesen Nachweis nicht erbringt, stellt er
BLM von allen Ersatzansprüchen - auch gegenüber Dritten - frei.
- Der AG stellt die BLM GmbH und die für die BLM GmbH tätigen Personen von jeglicher Haftung
frei, falls bei Ausführung des Auftrages Bergbauberechtigungen Dritter verletzt werden.
- Bei der Anwendung radioaktiver Strahlenquellen im Zusammenhang mit den von der BLM GmbH
durchzuführenden Serviceleistungen ist diese für die Einhaltung der geltenden
Sicherheitsvorschriften hinsichtlich Verwendung, Handhabung und Transport radioaktiven
Materials verantwortlich und hat die diesbezüglichen Genehmigungen nachzuweisen. Mitarbeiter
des AG haben den Anweisungen der Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen auf
dem Gebiet des Strahlenschutzes Folge zu leisten. Kann im Falle eines Verlustes einer Sonde
mit Strahlungsquelle im Bohrloch diese nicht unversehrt geborgen werden, so muss der
untertage verbliebene Teil vom AG an Ort und Stelle unter Beachtung der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anweisungen durch geeignete Mittel isoliert
werden.
- Der AG trägt für die Zuwegung zum und vom Arbeitsplatz Sorge und unterstützt die Anfahrt der
Messwagen der BLM GmbH im Bedarfsfalle (schweres Gelände) mit geeigneten Mitteln. Soweit die
Anfahrt auf den vom Auftraggeber angelegten Zuwegungen erfolgt, übernimmt die BLM GmbH keine
Haftung für Flur- und Wegeschäden.
- Die Interpretation von Messergebnissen - gleich, ob unmittelbar durch elektronische
Datenverarbeitung oder auf anderem Wege - durch Mitarbeiter der BLM GmbH oder deren
Erfüllungsgehilfen erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Da in diese Interpretation
empirische Fakten und Modellvorstellungen einfließen, sind die Interpretationsergebnisse und
daraus abgeleitete Schlussfolgerungen nicht unfehlbar und können von den Ergebnissen der
Auswertung durch den AG oder Dritte abweichen. Keinesfalls sollten solche Interpretationen
oder daraus abgeleitete Schlussfolgerungen als einzige Grundlage für Entscheidungen über
Bohrungen, Komplettierungen oder ähnliche Maßnahmen dienen, die die Sicherheit des
Bohrunternehmens, der Bohranlage, des Personals oder der Umwelt gefährden.
- Sofern nicht anders vereinbart, bewahrt die BLM GmbH die digitalen Messdaten bis zu einer
Frist von 6 Monaten nach Leistungsdurchführung auf. Innerhalb dieser Frist hat der AG
jederzeit die Möglichkeit des Abrufs dieser Daten, ist die Frist verstrichen, werden die
Daten gelöscht.
Gommern, Januar 2016